Vereins-Statuten


Nachfolgend die an der GV 2022 bestätigten, revidierten Statuten des Fischervereins Sempachersee.

 

Statuten

 

Des Fischerverein Sempachersee, 6207 Nottwil

Gründung 02.12.1932

 

 

1. Name und Sitz

Unter dem Namen  

Fischerverein Sempachersee 

besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 R ZGB mit Sitz in Nottwil.  


 2. Aufgaben, Ziele und Zweck

a. Förderung und Pflege einer fairen Fischerei

b. Bekämpfung aller Einflüsse, welche die Fischerei sowie den Fischbestand im See, seiner Zuflüsse und Abfluss behindern oder schädigen und Jungfische und deren Entwicklung schädigen.

c. Unterhalt einer pflichtbewussten privaten Fischereiaufsicht in Zusammenarbeit mit der kantonalen Fischerei- und Jagdverwaltung.

d. Pflege einer fairen, kameradschaftlichen Beziehung unter Fischern sowie zu anderen Fischervereinen und insbesondere auch zu den Berufsfischern. 

e. Pflege einer guten Zusammenarbeit mit Behörden und anderen Institutionen, insbesondere mit dem Verein Pro Sempachersee und dem kantonalen Fischereiverband des Kantons Luzern.

 

 

3. Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder ab dem 12. Altersjahr werden, der den Vereinszweck unterstützt. Die Aufnahme erfolgt durch die jährliche Generalversammlung. Das Vereinsjahr dauert vom 1.9. – 31.8. des Folgejahres.

 

Der Verein besteht aus

a. Aktivmitgliedern (ab 18 Jahren)

b. Jungmitgliedern (12 - 18 Jahre)

c. Ehrenmitgliedern

Ohne aktive Teilnahme/Stimmrecht im Verein zusätzlich:

d. Gönnern (Der Jahresbeitrag ist im Minimum analog dem Mitgliederbeitrag.)

 

Zu Ehrenmitgliedern können Personen erhoben werden, die sich für den Verein in hervorragender Weise verdient gemacht haben.

 

 

4. Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist auf Ende Vereinsjahr (31.8.) möglich. Das Austrittsschreiben muss vor dem Vereinsjahresende eintreffen, ansonsten ist der Beitrag wieder für ein Jahr geschuldet. Mit dem Austritt erlischt jedes Anrecht auf das Vereinsvermögen.

 

Aus dem Verein kann ausgeschlossen werden:

a. Wer den Jahresbeitrag nicht leistet

b. Wer den Statuten zuwiderhandelt

c. Wer sich wiederholt nicht an die Vorschriften der Fischereiverordnung hält

 

 

5. Die Organe des Vereins

a. Die Generalversammlung

b. Der Vorstand

c. Die Rechnungsrevisoren

 

 

6. Die Generalversammlung

Sie findet ordentlicherweise alljährlich im Herbst statt. Sie kann auch ausserordentlich einberufen werden, wenn der Vorstand dies für notwendig erachtet oder ein Drittel der Mitglieder es verlangt. Anträge zuhanden der nächsten GV müssen 10 Tage vor dem Termin eingereicht werden. Jede GV ist ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig. Bei allen Abstimmungen gilt das relative Mehr.

 

Sie hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:

a. Genehmigung des Protokolls der letzten GV

b. Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands

c. Entgegennahme des Revisorenberichts und Genehmigung der Jahresrechnung

d. Entlastung des Vorstands

e. Wahl des Präsidenten und des Vorstands sowie der Revision, Amtsdauer ist jeweils 2 Jahre

f. Festsetzen der Mitgliederbeiträge

g. Kenntnisnahme des Jahresbudgets

h. Statutenänderung

i. Aufnahme oder Ausschlüsse von Mitgliedern

j. Abstimmung über Anträge des Vorstandes oder Vereinsmitgliedern

k. Auflösung des Vereins

 

 

7. Der Vorstand

Er besteht aus Präsident, Vizepräsident, Aktuar, Kassier sowie bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand, mit Ausnahme des Präsidenten, konstituiert sich selbst und führt eine aktuelle Aufgabenliste.  

 

Dem Präsidenten liegen folgende Pflichten ob:

 

a) Vertretung des Vereins nach aussen

b) Anordnung der Vereinsversammlung

c) Vorlage eines Jahresberichtes an die Generalversammlung

d) Sitzungsleitung

e) Mitarbeit bei Projekten

 

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Er Kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.

 

Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen für eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.

 

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen. Der Vorstand ist vom Jahresbeitrag während der Dauer ihres Amtes befreit. Zudem wird ihnen ein angemessener Beitrag an das Vorstandsessen zugesprochen.

 

In die Kompetenz des Vorstands fallen Ausgaben bis zu einem Betrag von Fr. 5‘000.- (dieser kann bei Bedarf an der GV höher festgelegt werden fürs aktuelle Vereinsjahr).

 

Ausgenommen sind die Wareneinkäufe für Anlässe oder für den Clubhausbetrieb. Der Kompetenzbetrag richtet sich in diesem Fall nach der Höhe des zu erwartenden Umsatzes.

 

 

 

8. Die Rechnungsrevisoren

Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren. Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Generalversammlung Bericht und Antrag. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre, Wiederwahl ist möglich.

 

 

9. Zeichnungsberechtigung

Zeichnungsberechtigt ist der Präsident oder Vizepräsident kollektiv mit dem Aktuar oder dem Kassier.

 

 

10. Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung ist ausgeschlossen.

 

 

11. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn drei Viertel sämtlicher anwesender Mitglieder dies beschliessen. In diesem Fall hat der Vorstand die Liquidation durchzuführen. Ein allfälliges Barvermögen sowie sonstige Vermögenswerte sollen dem Fischereiverband des Kantons Luzern übertragen werden.

Wird innert fünf Jahren am Sempachersee ein neuer Fischerverein mit gleichen Interessen gegründet, so kann er auf diese Vermögenswerte wieder Anspruch erheben.

 

 

12. Gültigkeit der Statuten

Diese Statuten werden bei Annahme durch die Generalversammlung vom 5. November 2022 in Kraft treten und alle früheren Statuten ersetzen. 

 

 

13. Statutenrevision

Eine Revision der Statuten kann nur durch die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes durchgeführt werden.

 

 

14. Rechtliche Situation

Bei Vorfällen welche durch die Statuten nicht abgedeckt sind, entscheidet Art. 60 des ZGB.

 

 

 

Statuten genehmigt an der Generalversammlung vom 5. November 2022.

 

Der Präsident: Martin Steiger

 

Der Aktuar: Ruedi Leuthold