Reglement für Anteilscheine


Zeichnung von Anteilsscheinen
Wir freuen uns und danken Dir für Deine Unterstützung des Fischervereins Sempachersee.
Mit den Anteilscheinen hat der Fischerverein Sempachersee ein Finanzierungsmodell, um anstehende Projekte im Fischerhüttli sinnvoll, gemäss GV-Beschluss, umzusetzen.

Du kannst direkt auf unserer Homepage Deine Anteilscheine bestellen, weiter lesen ...

Fragen zu den Anteilscheinen werden von unserem Präsidenten Martin Steiger beantwortet:
martin.steiger@fv-sempachersee.ch


Reglement Anteilscheine 2022, Fischerverein Sempachersee

 

1. Verwendung

Die Anteilscheine werden für Renovationen vom Fischerhüttli verwendet. Dazu gehören insbesondere die Anschaffung einer neuen Küche und Kühlschränken (anstelle des Buffets zur Getränkekühlung), die Aussenrenovationen und eine sanfte Renovation im Innern vom Fischerhüttli. Die Aktivierung der Vereinsmitglieder soll helfen, um auch Eigenleistungen zu erbringen und die Kosten entsprechend tiefer zu halten.

 

 

2. Einzahlung

Der Betrag wird mit der Zustellung des Anteilscheins geschuldet (Zahlungsfrist 30 Tage). Wir werden die entsprechenden Etappen nicht auslösen bevor die Finanzierung gesichert ist. Deshalb sind wir auf eine Vorauszahlung angewiesen. 

 

 

3. Reserven

Eine angemessene Reserve auf dem Vereinskonto von mind. Fr. 30‘000.- (gem. Budget) soll angestrebt werden.

 

 

4. Mitbestimmungsrecht

Die Anteilscheine geben dem Eigentümer kein Mitbestimmungsrecht welches über die normale Vereinsmitgliedschaft hinaus geht. Der Vorstand ist jedoch in der Pflicht, genauestens Buch zu führen wofür das Geld von den Anteilscheinen verwendet wurde. Sämtliche Verwendungen des Geldes welche über Artikel 1. hinaus gehen müssen von der Generalversammlung bewilligt werden.

 

 

5. Vereinsaustritt

Tritt ein Mitglied welches Anteilsscheine gezeichnet hat aus dem Verein aus, erlischt der Anspruch auf eine Rückzahlung nicht. Diese Person kann jedoch nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen wo über die Rückzahlung abgestimmt wird.

 

 

6. Rückzahlung

Es besteht kein Anrecht auf eine Rückzahlung, jedoch soll versucht werden möglichst vielen Mitgliedern den Betrag zurück zu zahlen. Die erste Tranche an Rückzahlungen erfolgt frühestens nach 5 Jahren und nur wenn der Verein auf ein Vereinsjahr mit Gewinn zurückblicken kann. Über die Rückzahlungen und deren Höhe entscheidet die Generalversammlung. Es wird per Losentscheid direkt an der Generalversammlung entschieden wer Anspruch auf eine Rückzahlung hat. Natürlich steht es jedem frei auf die Rückzahlung zu verzichten, dann werden diese Anteilscheine gelöscht und entsprechend in der Buchhaltung angepasst.

Es ist auch direkt bei der Bestellung möglich explizit auf eine Rückzahlung zu verzichten. Die Anteilsscheine werden in diesem Fall trotzdem ausgehändigt, jedoch mit einem Vermerk, dass auf die Rückzahlung verzichtet wird. Diese Anteilscheine nehmen entsprechend auch nie an einer Verlosung zur Rückzahlung teil. Im Todesfall werden die Anteilscheine des verstorbenen Mitglieds bei der nächsten Rückzahlungsverlosung bevorzugt und an die Angehörigen ausbezahlt, sofern es die Vereinskasse erlaubt.

 

 

7. Verfall der Anteilscheine

Können bis im Jahr 2042 nicht alle Anteilscheine zurückbezahlt werden, entfällt das Anrecht auf eine Rückzahlung komplett (Investitionen werden bis dahin auch keinen Wert mehr haben, evtl. muss wieder neu investiert werden). Ausnahmen davon müssen von der Generalversammlung bewilligt werden.

 

 

 

Triengen, 5.9.2022

 

Der Präsident     

Martin Steiger     

martin.steiger@fv-sempachersee.ch

 

Der Aktuar
Ruedi Leuthold